Leistungsverweigerungsrecht auch bei Haftrücklass: Der Haftrücklass soll zunächst verborgene Mängel abdecken, damit die Endabrechnung nicht hinausgeschoben wird. Auf das Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers mangels Fälligkeit des Werklohns wegen Unterlassung einer Verbesserung des mangelhaften Werkes wird dadurch aber nicht verzichtet.