Bei einem Kaufmann muss es als Regelfall angesehen werden, dass er jeder Zeit imstande wäre, das ihm entgangene Geschäft mit dieser oder einer anderen Ware zum Marktpreis zu tätigen. Der Vorteil des Kaufmannes aus dem unterbliebenen Geschäft besteht bloß darin, dass der Verkäufer für dieses zweite Geschäft keine zusätzliche Sache anschaffen bzw seinem Lager entnehmen muss, also in der Ersparnis der Anschaffungskosten. Die Differenz zwischen diesem Vorteil und dem ausgebliebenen Preis aus dem ersten Kauf, also die „Gewinnspanne“, bildet bei vertretbaren Sachen den Schaden des Verkäufers. Dies wird sowohl für den österreichischen als auch für den deutschen Rechtsbereich außerhalb des Anwendungsbereichs des UN-Kaufrechts judiziert (vgl T1 des RS).