Rechtsprechung

RS0018239

Wenn ein Schuldner für den Nichterfüllungsschaden haftet, muss er dem Gläubiger den Schaden ersetzen, der diesem durch die pflichtwidrige Nichterfüllung entstanden ist. Der Gläubiger muss daher vermögensmäßig so gestellt werden, wie wenn ordnungsgemäß erfüllt worden wäre.

Rechtssatz:

Haftet ein Schuldner für den Nichterfüllungsschaden, dann hat er dem Gläubiger den Schaden zu ersetzen, der diesem durch die pflichtwidrige Nichterfüllung entstand (positives Vertragsinteresse); der Gläubiger muss daher vermögensmäßig so gestellt werden, wie wenn ordnungsgemäß erfüllt worden wäre.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
8Ob510/80; 1Ob729/80; 1Ob730/82; 1Ob627/84; 1Ob599/85; 1Ob565/86; 7Ob32/87; 7Ob699/89; 1Ob536/90; 7Ob550/90 (7Ob551/90); 3Ob526/91; 1Ob573/95; 3Ob511/96; 2Ob2140/96m; 4Ob38/97k; 1Ob351/97t; 2Ob355/98i; 4Ob47/01t; 3Ob304/02f; 9Ob66/04b; 5Ob292/05k; 3Ob267/09z; 9Ob85/09d; 9ObA118/10h; 2Ob135/10g; 1Ob181/11s; 5Ob53/12y; 1Ob184/12h; 3Ob54/13g; 2Ob74/12i; 9Ob44/13f; 3Ob191/13d; 7Ob21/15m; 1Ob132/15s
Entscheidung:
22.05.1980
Norm:
ABGB §918 III
ABGB §920
ABGB §921
ABGB §933a

Entscheidungstexte


8 Ob 510/80 8 Ob 510/80 Entscheidungstext OGH 22.05.1980 8 Ob 510/80