Rechtsprechung

RS0018247

Rücktritt vom Werkvertrag bei offensichtlicher Unfähigkeit des Wekunternehmers: Der Werkbesteller darf nur dann von einer offensichtlichen Unfähigkeit des Werkunternehmers bzw einer Sinnlosigkeit der Nachfristsetzung ausgehen, wenn schon das bisherige Scheitern der Fertigstellung des Werkes jeweils auf einen vom Unternehmer zu verantwortenden Fehler zurückzuführen gewesen wäre. Der Verlust des Vertrauens in die Fähigkeiten des Unternehmers reicht jedenfalls nicht aus, um einen wirksamen Rücktritt ohne Nachfristsetzung im Sinne des § 918 ABGB zu ermöglichen. Mag nämlich auch ein solcher Vertrauensverlust des Bestellers dieser gesetzlichen Bestimmung zugrunde liegen, so ist ein Rücktritt in der Form einer außerordentlichen Kündigung (ohne Nachfristsetzung) aus einem solchen Grunde nur bei Dauerschuldverhältnissen möglich, nicht aber bei einem werkvertraglichen Zielschuldverhältnis.

Rechtssatz:

Der Werkbesteller darf nur dann von einer offensichtlichen Unfähigkeit des Werkunternehmers bzw einer Sinnlosigkeit der Nachfristsetzung ausgehen, wenn schon das bisherige Scheitern der Fertigstellung des Werkes jeweils auf einen vom Unternehmer zu verantwortenden Fehler zurückzuführen gewesen wäre. Der Verlust des Vertrauens in die Fähigkeiten des Unternehmers reicht jedenfalls nicht aus, um einen wirksamen Rücktritt ohne Nachfristsetzung im Sinne des § 918 ABGB zu ermöglichen. Mag nämlich auch ein solcher Vertrauensverlust des Bestellers dieser gesetzlichen Bestimmung zugrunde liegen, so ist ein Rücktritt in der Form einer außerordentlichen Kündigung (ohne Nachfristsetzung) aus einem solchen Grunde nur bei Dauerschuldverhältnissen möglich, nicht aber bei einem werkvertraglichen Zielschuldverhältnis.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
4Ob587/87 (4Ob588/87); 9Ob36/10z
Entscheidung:
17.11.1987
Norm:
ABGB §918 Ia