Im Falle des Leistungsverzuges des Sachschuldners (zB des Bauunternehmens) hat der Gläubiger die Wahl, entweder Erfüllung und (bei Verschulden) den Ersatz des Verspätungsschadens zu begehren oder vom Vertrag zurückzutreten und den Ersatz des Nichterfüllungsschadens zu begehren, der insbesondere in den Mehrkosten eines getätigten Deckungsgeschäfts besteht