Rechtsprechung

RS0018266 [T2]

Im Falle des Leistungsverzuges des Sachschuldners (zB des Bauunternehmens) hat der Gläubiger die Wahl, entweder Erfüllung und (bei Verschulden) den Ersatz des Verspätungsschadens zu begehren oder vom Vertrag zurückzutreten und den Ersatz des Nichterfüllungsschadens zu begehren, der insbesondere in den Mehrkosten eines getätigten Deckungsgeschäfts besteht

Rechtssatz:

Im Falle des Leistungsverzuges des Sachschuldners hat der Gläubiger zwar die Wahl, entweder Erfüllung und (bei Verschulden) den Ersatz des Verspätungsschadens zu begehren oder vom Vertrag zurückzutreten und den Ersatz des Nichterfüllungsschadens zu begehren, der insbesondere in den Mehrkosten eines getätigten Deckungskaufes besteht; hält der Gläubiger aber am Vertrag fest und fordert dessen Erfüllung, kann er die Mehrkosten der Ersatzbeschaffung, die er tätigte, um einen wegen des Ausbleibens der Leistung des Schuldners drohenden gänzlichen oder teilweisen Betriebsstillstand zu vermeiden, nicht als (durch die Ersatzbeschaffung gerade vermiedenen) Verzögerungsschaden ersetzt begehren. Bei ausdrücklicher Erklärung, am Vertrag festzuhalten, ist das Begehren auf Ersatz des Differenzschadens aber auch nicht als schlüssiger Rücktritt vom Vertrag zu verstehen. Das Verlangen auf Vertragserfüllung schließt vielmehr den Zuspruch eines Differenzschadens aus.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob629/88; 7Ob550/90 (7Ob551/90); 7Ob298/04f; 1Ob191/14s
Entscheidung:
31.08.1988
Norm:
ABGB §918 Ia
ABGB §918 III
ABGB §918 IVa
ABGB §920
ABGB §921