Rechtsprechung

RS0018318

Wurde die Fertigstellung eines Werkes bis zu einem bestimmten Termin (Beispiel: die Wiederaufstellung von Grabsteinen anläßlich einer Friedhofrenovierung bis Allerheiligen) zur ausdrücklichen Bedingung für die Auftragserteilung gemacht, liegt ein Fixgeschäft vor. Der Besteller kann schon zu einem Zeitpunkt, zu dem nach den Erklärungen des Unternehmens feststeht, daß er den Termin einzuhalten nicht in der Lage ist, vom Vertrag abgehen, einen anderen Unternehmen beauftragen und die dadurch notwendig entstandenen Mehrkosten aus dem Titel des Schadenersatzes gegen den Unternehmer geltend machen.

Rechtssatz:

Wurde die Fertigstellung eines Werkes bis zu einem bestimmten Termin (hier: die Wiederaufstellung von Grabsteinen anläßlich einer Friedhofrenovierung bis Allerheiligen) zur ausdrücklichen Bedingung für die Auftragserteilung gemacht, liegt ein Fixgeschäft vor. Der Besteller kann schon zu einem Zeitpunkt, zu dem nach den Erklärungen des Unternehmens feststeht, daß er den Termin einzuhalten nicht in der Lage ist, vom Vertrag abgehen, einen anderen Unternehmen beauftragen und die dadurch notwendig entstandenen Mehrkosten aus dem Titel des Schadenersatzes gegen den Unternehmer geltend machen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob525/80; 4Ob523/82
Entscheidung:
19.03.1980
Norm:
ABGB §918 III
ABGB §919
ABGB §921
HGB §376

Entscheidungstexte


1 Ob 525/80 1 Ob 525/80 Entscheidungstext OGH 19.03.1980 1 Ob 525/80

4 Ob 523/82 4 Ob 523/82 Entscheidungstext OGH 12.07.1983 4 Ob 523/82 Auch; nur: Der Besteller kann schon zu einem Zeitpunkt, zu dem nach den Erklärungen des Unternehmens feststeht, daß er den Termin einzuhalten nicht in der Lage ist, vom Vertrag abgehen, einen anderen Unternehmen beauftragen und die dadurch notwendig entstandenen Mehrkosten aus dem Titel des Schadenersatzes gegen den Unternehmer geltend machen. (T1)