Wenn jemand schuldrechtlich zur Herausgabe einer Sache verpflichtet ist, dann kann er dazu grundsätzlich auch verurteilt werden, wenn er die Sache derzeit nicht besitzt. Der Herausgabeanspruch verwandelt sich erst dann in einen Schadenersatzanspruch, wenn die Herausgabe tatsächlich unmöglich ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass ein für die Rückstellungsverpflichtung erforderliches Mitwirken eines Dritten von diesem endgültig verweigert wird.