Rechtsprechung

RS0018450

Die Nichtentrichtung einer Sicherstellung nach § 1170b ABGB berechtigt innerhalb deren Anwendungsbereich zum (Teil)rücktritt. Ob nachträgliche vertragliche Leistungen im Baubereich den Bedingungen des „Haupt“vertrages unterliegen ist eine Frage des Einzelfalles (vgl insb OGH in 3 Ob 63/12d)

Rechtssatz:

§ 918 Abs 2 ABGB enthält zwar nur eine Regelung bezüglich der Sukzessivlieferungsverträge, doch besteht auch bei einem Teilverzug außerhalb des Anwendungsgebietes des § 918 ABGB ein Rücktrittsrecht. Ein Teilverzug liegt vor, wenn der Schuldner einen Teil der Leistung bereits erbracht hat, die Teilleistung vom Gläubiger angenommen wurde und der Schuldner mit dem restlichen Teil der Leistungen in Verzug geraten ist. Ist die Erfüllung des Vertrages auf beiden Seiten teilbar, dann kann der Gläubiger nicht vom gesamten Vertrag, sondern nur bezüglich jener Teilleistungen zurücktreten, auf die sich der Verzug bezieht.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob196/72; 7Ob608/78; 1Ob695/82; 1Ob534/84; 3Ob328/99b; 7Ob298/04f; 10Ob57/04m; 3Ob63/12d
Entscheidung:
17.10.1972
Norm:
ABGB §918 Abs2 V

Entscheidungstexte


5 Ob 196/72 5 Ob 196/72 Entscheidungstext OGH 17.10.1972 5 Ob 196/72 Veröff: RZ 1973/40 S 34

7 Ob 608/78 7 Ob 608/78 Entscheidungstext OGH 29.06.1978 7 Ob 608/78 Auch

1 Ob 695/82 1 Ob 695/82 Entscheidungstext OGH 01.09.1982 1 Ob 695/82 Beisatz: Besteht hingegen, wenn auch nur im Interesse des vertragstreuen Teiles, Unteilbarkeit, kann der vertragstreue Teil auch vom ganzen Vertrag zurücktreten. (T1)

1 Ob 534/84 1 Ob 534/84 Entscheidungstext OGH 02.05.1984 1 Ob 534/84 nur: Ist die Erfüllung des Vertrages auf beiden Seiten teilbar, dann kann der Gläubiger nicht vom gesamten Vertrag, sondern nur bezüglich jener Teilleistungen zurücktreten, auf die sich der Verzug bezieht. (T2)


7 Ob 298/04f 7 Ob 298/04f Entscheidungstext OGH 12.01.2004 7 Ob 298/04f nur T1