Die Nichtentrichtung einer Sicherstellung nach § 1170b ABGB berechtigt innerhalb deren Anwendungsbereich zum (Teil)rücktritt. Ob nachträgliche vertragliche Leistungen im Baubereich den Bedingungen des „Haupt“vertrages unterliegen ist eine Frage des Einzelfalles (vgl insb OGH in 3 Ob 63/12d)