Rechtsprechung

RS0018466

Normale Verschleißerscheinungen und Abnützungserscheinungen sind keine Fehler bzw Mängel im Rechtssinn. Beim Gebrauchtwagenkauf müssen Mängel innerhalb eines gewissen Rahmens hingenommen werden, insbesondere dem Alter und den gefahrenen Kilometern entsprechende Verschleißmängel und Abnützungsmängel, weil die gewöhnliche Beschaffenheit normale Verschleißerscheinungen und das Risiko auch größerer Reparaturen nicht ausschließt. Ein Getriebeschaden ist hingegen keine normale Verschleiß- oder Abnützungserscheinung, die bei einem gebrauchten Fahrzeug hingenommen werden müsste.

Rechtssatz:

Normale Verschleißerscheinungen und Abnützungserscheinungen sind daher keine Fehler im Rechtssinn. Beim Gebrauchtwagenkauf müssen Mängel innerhalb eines gewissen Rahmens hingenommen werden, insbesondere dem Alter und den gefahrenen Kilometern entsprechende Verschleißmängel und Abnützungsmängel, weil die gewöhnliche Beschaffenheit normale Verschleißerscheinungen und das Risiko auch größerer Reparaturen nicht ausschließt.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
7Ob732/89; 7Ob23/90; 1Ob414/97g; 1Ob160/99g; 6Ob272/05a; 8Ob19/12w; 4Ob9/12w; 2Ob196/13g
Entscheidung:
25.01.1990
Norm:
ABGB §922