Rechtsprechung

RS0018475

Die Gewährleistungsansprüche sind nichts anderes als in besonderer Gestalt erhalten gebliebene Erfüllungsansprüche. Demnach kann von einem Gewährleistungspflichtigen nicht mehr gefordert werden, als das, wozu er sich in Rahmen des Werkvertrages verpflichtet hat. Schon daran scheitert die Annahme einer Verpflichtung des Werkunternehmers (Übergebers), Vor‑ (und auch Nach‑)arbeiten durchzuführen/durchführen zu lassen, die notwendig sind, um ihm die Behebung der Mängel an seinem Gewerk zu ermöglichen, aber ein anderes Gewerk betreffen und deshalb außerhalb seiner werkvertraglichen Verpflichtung liegen. In diesem Fall ist es Sache des Werkbestellers (Übernehmers), dafür zu sorgen, dass dem dazu bereiten Werkunternehmer die Vornahme der Verbesserung ermöglicht wird. Die dem Werkbesteller dadurch entstehenden Kosten sind allerdings Mangelfolgeschäden, die ‑ Verschulden des Werkunternehmers vorausgesetzt ‑ von diesem im Wege des Schadenersatzes verlangt werden können. Anders ist die Rechtslage aufgrund EuGH-Judikatur bei Verträgen mit Verbrauchern, wo die Gewährleistung auch den Ein- und Ausbau umfasst.

Rechtssatz:

Die Gewährleistungsansprüche sind nichts anderes als in besonderer Gestalt erhalten gebliebene Erfüllungsansprüche.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob707/85; 2Ob355/98i; 10Ob71/14k; 3Ob213/15t
Entscheidung:
11.12.1985
Norm:
ABGB §922
ABGB §932 I