Rechtsprechung

RS0018477

Der Mangel der baubehördlichen Benützungsbewilligung eines Mietobjektes ist ein Rechtsmangel, den der Mieter innerhalb der Gewährleistungsfrist geltend machen kann. Der Mieter kann aber auch dann, wenn dieser Rechtsmangel nach Ablauf der Gewähleistungsfrist zu einem behördlichen Räumungsauftrag führte, den Verlust seiner bis dahin von ihm tatsächlichen benützten mangelhaften Wohnung durch Klage auf Zuhaltung seines Mietvertrages (§ 1095 ABGB) geltend machen.

Rechtssatz:

Der Mangel der baubehördlichen Benützungsbewilligung des Mietobjektes ist ein Rechtsmangel, den der Mieter innerhalb der Gewährleistungsfrist geltend machen kann. Der Mieter kann aber auch dann, wenn dieser Rechtsmangel nach Ablauf der Gewähleistungsfrist zu einem behördlichen Räumungsauftrag führte, den Verlust seiner bis dahin von ihm tatsächlichen benützten mangelhaften Wohnung durch Klage auf Zuhaltung seines Mietvertrages (§ 1095 ABGB) geltend machen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob214/72; 7Ob631/92; 5Ob116/99s; 5Ob176/99i; 7Ob184/03i; 3Ob5/07t; 1Ob105/08k
Entscheidung:
19.12.1972
Norm:
ABGB §923
ABGB §1096 A1

Entscheidungstexte


5 Ob 214/72 5 Ob 214/72 Entscheidungstext OGH 19.12.1972 5 Ob 214/72 Veröff: MietSlg 24138/18