Rechtsprechung

RS0018482

Die Zusage eines bestimmten Baujahres betrifft eine wesentliche Eigenschaft. Für den Bereich des Gewährleistungsrechtes ist darüber hinaus im Zweifel immer ein Mangel gegeben, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt. Gleiches gilt für die Zahl der Vorbesitzer.

Rechtssatz:

Die Zusage eines bestimmten Baujahres wird als die einer wesentlichen Eigenschaft des Kaufgegenstandes angesehen. Für den Bereich des Gewährleistungsrechtes ist darüber hinaus im Zweifel immer ein Hauptmangel gegeben, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob745/79; 4Ob519/82; 7Ob732/89; 10Ob1606/95
Entscheidung:
05.03.1980
Norm:
ABGB §923
ABGB §928
ABGB §929