Beweislast bei Gewährleistung: Bei ungeklärter Ursache eines erst nach der Übergabe aufscheinenden Mangels kann die Gewährleistungskläger treffende Beweislast nicht verschoben werden. § 924 Satz 2 ABGB berührt in keiner Weise die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels an sich. Die Beweislast dafür, dass die übergebene Sache (beziehungsweise Leistung aus Werkvertrag) überhaupt mangelhaft ist, trägt somit (weiterhin) der Übernehmer der Sache (Leistung). Bei zwei getrennten Leistungen und Vertragsverhältnissen dasselbe (Bau )Werk betreffend hat der Kläger zu beweisen, aus welcher der beiden ein später aufgetretener Mangel des (Bau )Werks resultiert.