Grundsätzlich muss der Käufer beweisen, dass die Sache bereits im Übergabezeitpunkt mangelhaft war. Bei ungeklärter Ursache eines erst nach der Übergabe aufscheinenden Mangels würde dies daher grundsätzlich zu Lasten des Käufers gehen. Allerdings wird nach § 924 Satz ABGB vermutet, dass ein Mangel, der innerhalb von sechs Monaten hervorkommt, bereits bei der Übergabe vorhanden war. Diese Vermutung ist aber dann ausgeschlossen, wenn eine besonders intensive Benützung oder ein zu erwartender normaler Abnützungsschaden vorliegt. Die Vermutungsregel ändert auch nichts daran, dass der Käufer zunächst einmal beweisen muss, dass überhaupt ein Mangel vorliegt.