Rechtsprechung

RS0018498

Gewährleistungsansprüche können nur wegen Mängel erhoben werden, die im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges (Ablieferung der Sache) – zumindest latent – schon vorhanden waren. Diese Bedingung ist zB erfüllt, wenn ein lockerer Befestigungsbolzen im Motorraum durch „Weiterfressen“ zu einem massiven Motorschaden und zur Fahruntüchtigkeit des PKW führte.

Rechtssatz:

Gewährleistungsansprüche können nur wegen Mängel erhoben werden, die im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges (Ablieferung der Sache) - zumindest latent - schon vorhanden waren.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob651/81; 5Ob766/81; 5Ob2/83; 1Ob509/90; 1Ob577/91; 2Ob1527/92; 1Ob140/00w; 6Ob178/01x; 6Ob28/02i; 3Ob295/05m; 3Ob232/05x; 8Ob46/07h; 9Ob3/09w; 4Ob150/10b; 1Ob71/15w; 10Ob29/16m
Entscheidung:
15.07.1981
Norm:
ABGB §922
ABGB §932 IIa

Entscheidungstexte


1 Ob 651/81 1 Ob 651/81 Entscheidungstext OGH 15.07.1981 1 Ob 651/81

5 Ob 766/81 5 Ob 766/81 Entscheidungstext OGH 15.06.1982 5 Ob 766/81 Auch