Gewährleistungsansprüche können nur wegen Mängel erhoben werden, die im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges (Ablieferung der Sache) – zumindest latent – schon vorhanden waren. Diese Bedingung ist zB erfüllt, wenn ein lockerer Befestigungsbolzen im Motorraum durch „Weiterfressen“ zu einem massiven Motorschaden und zur Fahruntüchtigkeit des PKW führte.