Rechtsprechung

RS0018502

Der Käufer, der im gewerblichen Gebrauchtwagenhandel ein Fahrzeug erwirbt, geht ganz unzweifelhaft und für den Veräußerer erkennbar davon aus, dass das Fahrzeug auch fahrbereit ist und ungeachtet der von ihm hinzunehmenden Verschleißungserscheinungen und Abnützungserscheinungen nicht so grobe Mängel aufweist, die die Fahrbereitschaft erheblich beeinträchtigten. Der Verkäufer haftet daher ungeachtet eines Verzichtes auf Gewährleistungsansprüche, wenn bestimmte Eigenschaften der Sache, auf die sich der Käufer verlassen durfte, zugesagt wurden oder als schlüssig vereinbart anzusehen sind. In diesem Sinn gilt beim Kauf eines Gebrauchtfahrzeugs vom gewerblichen Gebrauchtwagenhändler die Fahrtüchtigkeit als zumindest schlüssig zugesagt und der Verkäufer hat trotz eines umfassenden Gewährleistungsverzichts durch den Käufer dennoch für die Fahrtüchtigkeit Gewähr zu leisten.

Rechtssatz:

Der Käufer, der im Gebrauchtwagenhandel ein Fahrzeug erwirbt und dieses selbst oder durch einen berechtigten Lenker abholen soll, geht ganz unzweifelhaft und für den Veräußerer erkennbar davon aus, dass das Fahrzeug auch fahrbereit ist und ungeachtet der von ihm hinzunehmenden Verschleißungserscheinungen und Abnützungserscheinungen nicht so grobe Mängel aufweist, die die Fahrbereitschaft erheblich beeinträchtigten. Ein Gebrauchtwagen, dessen Bremsflüssigkeitsbehälter leer ist oder nur mehr eine so geringe Menge Bremsflüssigkeit enthält, dass es schon nach kurzer Fahrstrecke zum völligen Bremsversagen kommt, ist nicht fahrbereit. Es fehlt ihm die schlüssig zugesicherte Eigenschaft.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
7Ob23/90; 6Ob272/05a; 5Ob143/07a; 9Ob3/09w; 4Ob150/10b; 8Ob19/12w; 4Ob9/12w; 4Ob11/13s; 1Ob106/13i; 2Ob196/13g; 4Ob105/18x
Entscheidung:
20.09.1990
Norm:
ABGB §922

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