Rechtsprechung

RS0018503

Der Autokäufer muss sich, wenn ihm die Fahrbereitschaft zugesichert wird, darauf verlassen können, dass außer den sichtbaren keine weiteren Mängel vorliegen, die die Fahrbereitschaft beeinträchtigen. Ein Personenkraftwagen, bei dem die im Motorraum gelegenen, zugänglichen und ohne besonderen Aufwand überprüfbaren Teile der Benzinleistung derart brüchig und rissig sind, dass es bereits innerhalb von sieben Tagen zu einem tatsächlichen Bruch kommt, ist nicht als fahrbereit anzusehen.

Rechtssatz:

Der Autokäufer muss sich, wenn ihm die Fahrbereitschaft zugesichert wird, darauf verlassen können, dass außer den sichtbaren keine weiteren Mängel vorliegen, die die Fahrbereitschaft beeinträchtigen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
4Ob538/73; 7Ob732/89; 6Ob272/05a; 4Ob150/10b; 2Ob196/13g
Entscheidung:
26.06.1973
Norm:
ABGB §923
ABGB §928