Rechtsprechung

RS0018513

Sichert der Bevollmächtigte des Verkäufers zu, daß die verkaufte Sache völlig einwandfrei sei und legt er ihr damit Eigenschaften bei, die sie nicht hat und die nach den Erklärungen der Vertragschließenden als ausdrücklich bedungen angesehen werden müssen, kann der Käufer eine Untersuchung der Sache auf nicht bekannte oder nicht in die Augen fallende Mängel unterlassen. Er kann sich also auf die Zusicherung verlassen.

Rechtssatz:

Sichert der Bevollmächtigte des Verkäufers zu, daß die verkaufte Sache völlig einwandfrei sei und legt er ihr damit Eigenschaften bei, die sie nicht hat und die nach den Erklärungen der Vertragschließenden als ausdrücklich bedungen angesehen werden müssen, kann der Käufer eine Untersuchung der Sache auf nicht bekannte oder nicht in die Augen fallende Mängel unterlassen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob997/52; 6Ob122/66; 1Ob174/71; 1Ob657/76; 1Ob745/79; 3Ob238/15v
Entscheidung:
28.01.1953
Norm:
ABGB §923
ABGB §928