Rechtsprechung

RS0018518

Wird eine bestimmte Eigenschaft eines Kraftfahrzeuges zugesagt, dann ist bei Fehlen dieser zugesicherten Eigenschaft das Fahrzeug als mangelhaft anzusehen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn zugesagt wird, der Motor sei in einem gebrauchsfähigen Zustand, oder wenn Unfallfreiheit des Fahrzeugs zugesagt wird.

Rechtssatz:

Wird eine bestimmte Eigenschaft eines Kraftfahrzeuges zugesagt, dann ist bei Fehlen dieser zugesicherten Eigenschaft das Fahrzeug als mit einem Hauptmangel, also mit einem den ordentlichen Gebrauch hindernden Mangel, behaftet anzusehen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
8Ob74/63; 7Ob336/65; 5Ob253/70; 6Ob100/75; 7Ob503/76; 1Ob609/90
Entscheidung:
26.03.1963
Norm:
ABGB §923
ABGB §932 IIb

Entscheidungstexte


8 Ob 74/63 8 Ob 74/63 Entscheidungstext OGH 26.03.1963 8 Ob 74/63 Veröff: ZVR 1963/204 S 210

7 Ob 336/65 7 Ob 336/65 Entscheidungstext OGH 24.11.1965 7 Ob 336/65 Ähnlich; Beisatz: Motor in einem gebrauchsfähigen Zustand. (T1)

5 Ob 253/70 5 Ob 253/70 Entscheidungstext OGH 09.12.1970 5 Ob 253/70 Beisatz: Zusage der Unfallfreiheit eines Gebrauchtwagens durch einen Kraftfahrzeug - Händler. (T2)


7 Ob 503/76 7 Ob 503/76 Entscheidungstext OGH 30.01.1976 7 Ob 503/76 Beis wie T2