Rechtsprechung

RS0018527

Zu vergüten ist bei Rückabwicklung eines Vertrags auch der Vorteil, der in der Verwendung der geleisteten Sache selbst liegt. Dafür ist ein angemessenes Benützungsentgelt zu zahlen. Die Bemessung des Benützungsentgelts kann nach herrschender Rechtsprechung gemäß § 273 ZPO erfolgen.

Rechtssatz:

Zu vergüten ist im Rahmen des § 921 Satz 2 ABGB auch der Vorteil, der in der Verwendung der geleisteten Sache selbst liegt. Dafür ist ein angemessenes Benützungsentgelt zu zahlen. § 4 Abs 1 Z 2 KSchG statuiert dies ausdrücklich für Verbrauchergeschäfte. Die zu dieser Gesetzesstelle entwickelten Grundsätze sind jedoch verallgemeinerungsfähig, weil § 921 Satz 2 ABGB - wenn auch ohne nähere Konkretisierung - vom selben Prinzip ausgeht.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
9Ob712/91; 3Ob550/95; 1Ob110/05s; 6Ob147/05v; 5Ob33/06y; 5Ob49/13m
Entscheidung:
25.09.1991
Norm:
ABGB §921

Entscheidungstexte




1 Ob 110/05s 1 Ob 110/05s Entscheidungstext OGH 27.10.2005 1 Ob 110/05s Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur Höhe des angemessenen Entgelts für die Benützung im Sinne des § 5g KSchG. (T2) Beisatz: Die Rechtsansicht, das angemessene Benützungsentgelt sei unter Berücksichtigung des Aufwands zu ermitteln, den der Käufer hätte tragen müssen, um sich den Gebrauchsnutzen eines gleichwertigen Gegenstands durch Kauf und Weiterverkauf nach Gebrauch zu verschaffen; die Wertminderung sei nur so weit abzugelten, als sie auf den tatsächlichen Gebrauch, nicht aber auf davon unabhängige Ereignisse (wie den Preisverfall infolge Erscheinens eines Nachfolgemodells) rückführbar sei, stellt keine Fehlbeurteilung dar. (T3) Beisatz: Die Bemessung des Benützungsentgelts kann nach herrschender Rechtsprechung gemäß § 273 ZPO erfolgen. (T4) Veröff: SZ 2005/137