Rechtsprechung

RS0018533

Obliegt dem Käufer die Bestimmung des Zeitpunktes der Auslieferung der Ware durch Abruf, so muß er die vereinbarte oder sonst eine angemessene Frist einhalten; sonst gerät er in Annahmeverzug.

Rechtssatz:

Obliegt dem Käufer oder Werkbesteller die Bestimmung des Zeitpunktes der Auslieferung der gekauften Ware oder des bestellten Werkes durch Abruf, so muß er die vereinbarte oder sonst eine angemessene Frist einhalten; sonst gerät er in Annahmeverzug.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
7Ob647/80
Entscheidung:
18.12.1980
Norm:
ABGB §918 Ic
ABGB §1062

Entscheidungstexte


7 Ob 647/80 7 Ob 647/80 Entscheidungstext OGH 18.12.1980 7 Ob 647/80