Wird ein Vertrag aufgehoben, dann hat der Käufer bei der Rückstellung der Sache grundsätzlich ein Benützungsentgelt für die Zeit zu leisten, in der er die Sache verwenden konnte. Wenn der Käufer an der Rückabwicklung nicht schuld ist, darf ihm aber nicht die allgemeine Wertminderung auferlegt werden, die die Sache allein durch den Verlust der Neuheit erleidet, sondern ist bloß auf den Gebrauchsvorteil abzustellen. Hiebei sind Durchschnittsmaßstäbe zugrunde zu legen. Benützungsentgelt ist zeitlich auch bloß bis zur Ehebung des Wandlungsbegehrens zu leisten. Ob bzw welcher Nutzen anzurechnen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Oftmals kann es sachgerecht sein, auf jenen Aufwand abzustellen, den der Käufer hätte tragen müssen, um sich den Gebrauchsnutzen eines gleichwertigen Gegenstands durch Kauf und Weiterverkauf nach Gebrauch zu verschaffen.