Rechtsprechung

RS0018534

Wird ein Vertrag aufgehoben, dann hat der Käufer bei der Rückstellung der Sache grundsätzlich ein Benützungsentgelt für die Zeit zu leisten, in der er die Sache verwenden konnte. Wenn der Käufer an der Rückabwicklung nicht schuld ist, darf ihm aber nicht die allgemeine Wertminderung auferlegt werden, die die Sache allein durch den Verlust der Neuheit erleidet, sondern ist bloß auf den Gebrauchsvorteil abzustellen. Hiebei sind Durchschnittsmaßstäbe zugrunde zu legen. Benützungsentgelt ist zeitlich auch bloß bis zur Ehebung des Wandlungsbegehrens zu leisten. Ob bzw welcher Nutzen anzurechnen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Oftmals kann es sachgerecht sein, auf jenen Aufwand abzustellen, den der Käufer hätte tragen müssen, um sich den Gebrauchsnutzen eines gleichwertigen Gegenstands durch Kauf und Weiterverkauf nach Gebrauch zu verschaffen.

Rechtssatz:

Die Bemessung des im Rahmen der Rückabwicklung nach § 921 Satz 2 ABGB zu leistenden Benützungsentgeltes nach dem ortsüblichen Mietzins würde bei Sachen, die auf lange Zeit üblicherweise nicht gemietet, sondern käuflich erworben werden, weil ein Benützungsentgelt schon in verhältnismäßig kurzer Zeit die Höhe des Barkaufpreises erreichen würde, zu nicht sachgerechten, höchst unbilligen Ergebnissen führen. Im Falle der Rückabwicklung eines Personenkraftwagen - Kaufes gelangt man daher zu dem gebührenden angemessenen Benützungsentgelt, wenn man berücksichtigt, welchen Aufwand die Beklagte tätigen hätte müssen und sich daher durch die Benützung des gekauften Personenkraftwagens erspart hat, um sich den Gebrauchsnutzen eines dem gekauften gleichwertigen gebrauchten Personenkraftwagens zu verschaffen. Die Bemessung des im Rahmen der Rückabwicklung nach Paragraph 921, Satz 2 ABGB zu leistenden Benützungsentgeltes nach dem ortsüblichen Mietzins würde bei Sachen, die auf lange Zeit üblicherweise nicht gemietet, sondern käuflich erworben werden, weil ein Benützungsentgelt schon in verhältnismäßig kurzer Zeit die Höhe des Barkaufpreises erreichen würde, zu nicht sachgerechten, höchst unbilligen Ergebnissen führen. Im Falle der Rückabwicklung eines Personenkraftwagen - Kaufes gelangt man daher zu dem gebührenden angemessenen Benützungsentgelt, wenn man berücksichtigt, welchen Aufwand die Beklagte tätigen hätte müssen und sich daher durch die Benützung des gekauften Personenkraftwagens erspart hat, um sich den Gebrauchsnutzen eines dem gekauften gleichwertigen gebrauchten Personenkraftwagens zu verschaffen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob575/85; 9Ob712/91; 1Ob511/92; 1Ob516/92; 3Ob550/95; 6Ob76/04a; 1Ob110/05s; 6Ob147/05v; 2Ob142/06f; 2Ob95/06v; 3Ob248/08d; 5Ob274/09v; 8Ob74/13k; 8Ob59/16h; 3Ob131/19i; 4Ob21/21y; 10Ob2/23a; 3Ob142/22m; 4Ob79/23f; 8Ob1/24s; 1Ob34/24t
Entscheidung:
27.05.2024
Norm:
ABGB §921
ABGB §1041 C1
ABGB §1041 C3
ABGB §1435
ABGB §1437 ABGB § 921 heute ABGB § 921 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 ABGB § 1041 heute ABGB § 1041 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 1041 heute ABGB § 1041 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 1435 heute ABGB § 1435 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 1437 heute ABGB § 1437 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017 ABGB § 1437 gültig von 01.01.1812 bis 30.06.2018

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