Rechtsprechung

RS0018535

Ein Käufer einer Liegenschaft kann sich auch auf Baumängel, deren Behebung erst nach dem Verkauf der Liegenschaft von der Behörde angeordnet wurden, berufen, wenn sie auch schon vor dem Verkauf bestanden haben.

Rechtssatz:

Baumängel, deren Behebung erst nach dem Verkauf der Liegenschaft von der Behörde angeordnet wurden, mögen sie auch schon vor dem Verkauf bestanden haben, können zwar nicht als Rückstände im Sinne des § 928 letzter Satz ABGB angesehen werden, sie berechtigen aber jedenfalls die Beklagte, sich auf den vorliegenden Mangel zu berufen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob509/79
Entscheidung:
14.03.1979
Norm:
ABGB §928
ABGB §1167

Entscheidungstexte


1 Ob 509/79 1 Ob 509/79 Entscheidungstext OGH 14.03.1979 1 Ob 509/79