Rechtsprechung

RS0018547

Eine Sache ist nur dann mangelhaft im Sinne des Gewährleistungsrechts, wenn sie qualitativ oder quantitativ hinter dem Geschuldeten, das heißt dem Vertragsinhalt, zurückbleibt. Gewährleistungsansprüche bestehen daher dann, wenn das Geleistete vom konkret Geschuldeten abweicht. Was geschuldet ist, wird auch durch die gewöhnlich vorausgesetzten oder die ausdrücklich oder stillschweigend zugesicherten Eigenschaften bestimmt.

Rechtssatz:

Eine Leistung ist nur dann mangelhaft im Sinne des § 922 ABGB, wenn sie qualitativ oder quantitativ hinter dem Geschuldeten, das heißt dem Vertragsinhalt, zurückbleibt. Eine Leistung ist nur dann mangelhaft im Sinne des Paragraph 922, ABGB, wenn sie qualitativ oder quantitativ hinter dem Geschuldeten, das heißt dem Vertragsinhalt, zurückbleibt.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob535/90; 1Ob564/95; 1Ob140/00w; 3Ob127/04d; 6Ob27/05x; 1Ob14/05y; 3Ob24/05h; 4Ob227/06w; 8Ob46/07h; 1Ob262/07x; 9Ob50/10h; 1Ob42/11z; 4Ob191/10g; 9Ob61/11b; 3Ob143/12v; 1Ob14/13k; 2Ob196/13g; 3Ob191/13d; 4Ob44/14w; 8Ob57/14m; 7Ob4/16p; 9Ob64/16a; 1Ob239/16b; 7Ob45/17v; 9Ob45/17h; 2Ob206/16g; 6Ob90/18f; 4Ob168/18m; 5Ob7/19v; 6Ob106/19k; 5Ob119/19i; 3Ob34/20a; 6Ob240/19s; 7Ob97/20w; 10Ob49/20h; 3Ob143/20f; 8Ob113/21g; 5Ob193/21z; 10Ob2/23a; 5Ob131/22h; 2Ob42/23z; 3Ob140/22t; 3Ob30/23t; 6Ob149/22p; 6Ob150/22k; 7Ob70/23d; 7Ob43/23h; 3Ob142/22m; 2Ob142/23f; 8Ob126/23x; 6Ob160/22f; 2Ob243/23h; 4ob215/23f
Entscheidung:
04.04.2024
Norm:
ABGB §922 ABGB § 922 heute ABGB § 922 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2001 ABGB § 922 gültig von 01.01.1812 bis 31.12.2001

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