Eine Sache ist nur dann mangelhaft im Sinne des Gewährleistungsrechts, wenn sie qualitativ oder quantitativ hinter dem Geschuldeten, das heißt dem Vertragsinhalt, zurückbleibt. Gewährleistungsansprüche bestehen daher dann, wenn das Geleistete vom konkret Geschuldeten abweicht. Was geschuldet ist, wird auch durch die gewöhnlich vorausgesetzten oder die ausdrücklich oder stillschweigend zugesicherten Eigenschaften bestimmt.