Wer einen Gewährleistungsanspruch geltend macht, muss den behaupteten Mangel beweisen. Kommt ein Mangel innerhalb von sechs Monaten hervor, so wird gemäß § 924 Satz 2 ABGB vermutet, dass er bereits bei der Übergabe vorhanden war. Diese Vermutung ist bei gebrauchten Sachen nicht generell, sondern nur dann ausgeschlossen, wenn eine besonders intensive Benützung oder ein normaler Abnützungsschaden vorliegt.