Rechtsprechung

RS0018555 T6

Reichweite eines vertraglichen Gewährleistungsverzichts: Durch die Vertragsklausel „besichtigt … so gekauft wie sie liegt … ohne Haftung für einen bestimmten Zustand …“ wurde im Sinne des § 929 ABGB auf die Geltendmachung aller Mängel verzichtet, die – wenn auch nicht im Sinne des § 928 ABGB in die Augen fallend – durch eine ordnungsgemäße Untersuchung erkennbar gewesen wären. Ein vertraglicher Gewährleistungsverzicht erstreckt sich nicht auf arglistig verschwiegene Mängel, aber auch nicht auf das Fehlen ausdrücklich oder schlüssig zugesicherter Eigenschaften. Ein umfassender Gewährleistungsverzicht bezieht sich nur auf Mängel, die für die Käufer etwa durch Besichtigung sowie Informationsaufnahme erkennbar gewesen wären. Hier: Bodenbeschaffenheit einer Liegenschaft.

Rechtssatz:

Durch die Vertragsklausel "besichtigt ... so gekauft wie sie liegt ... ohne Haftung für einen bestimmten Zustand ..." wurde im Sinne des § 929 ABGB auf die Geltendmachung aller Mängel verzichtet, die - wenn auch nicht im Sinne des § 928 ABGB in die Augen fallend - durch eine ordnungsgemäße Untersuchung erkennbar gewesen wären.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
3Ob542/87; 7Ob611/95; 6Ob272/05a; 7Ob203/09t; 9Ob50/10h; 2Ob176/10m; 3Ob238/15v
Entscheidung:
11.11.1987
Norm:
ABGB §929

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