Rechtsprechung

RS0018555 T7

Reichweite eines vertraglichen Gewährleistungsverzichts: Passus, dass die Verkäuferseite keine Gewähr „für irgendeine Beschaffenheit“ des Objekts leisten wolle in Verbindung mit einem modifizierenden Hinweis auf eine stattgefundene Besichtigung sowie die darauf beruhende („daher“) Kenntnis des Käufers vom Zustand des Objekts und einen Haftungsausschluss „für eine besondere Beschaffenheit, Flächenmaß und Bauzustand“. Ein derartiger Gewährleistungsverzicht ist nicht umfassend und erstreckt sich nicht auf geheime Mängel.

Rechtssatz:

Durch die Vertragsklausel "besichtigt ... so gekauft wie sie liegt ... ohne Haftung für einen bestimmten Zustand ..." wurde im Sinne des § 929 ABGB auf die Geltendmachung aller Mängel verzichtet, die - wenn auch nicht im Sinne des § 928 ABGB in die Augen fallend - durch eine ordnungsgemäße Untersuchung erkennbar gewesen wären.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
3Ob542/87; 7Ob611/95; 6Ob272/05a; 7Ob203/09t; 9Ob50/10h; 2Ob176/10m; 3Ob238/15v
Entscheidung:
11.11.1987
Norm:
ABGB §929

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