Eine in den Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen aufgenommene Vereinbarung „ohne Garantie und ohne Gewährleistung“ ist, falls sie von in der Autobranche versierten Kaufleuten gebraucht wurde, nicht schlechthin als den guten Sitten widersprechend anzusehen. Doch haftet der Verkäufer auch bei einem solchen Verzicht, wenn bestimmte Eigenschaften der Sache, auf die sich der Käufer verlassen durfte, zugesagt wurden oder wenn solche Eigenschaften als schlüssig (stillschweigend) vereinbart anzusehen sind. Weiters haftet der Verkäufer dann, wenn er Mängel arglistig verschwiegen hat.