Restriktive Auslegung von Gewährleistungsverzicht: Ein vertraglicher Gewährleistungsverzicht erstreckt sich nicht auf das Fehlen ausdrücklich oder schlüssig zugesicherter Eigenschaften.
Restriktive Auslegung von Gewährleistungsverzicht: Ein vertraglicher Gewährleistungsverzicht erstreckt sich nicht auf das Fehlen ausdrücklich oder schlüssig zugesicherter Eigenschaften.
Verzichtserklärungen sind im Zweifel restriktiv auszulegen. Ein Ausschuss für Baumängel darf nicht auch auf Rechtsmängel erstreckt werden.
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