Rechtsprechung

RS0018561

Restriktive Auslegung von Gewährleistungsverzicht: Verzichtserklärungen sind im Zweifel restriktiv auszulegen. Ein Ausschuss für Baumängel darf nicht auch auf Rechtsmängel erstreckt werden.

Rechtssatz:

Verzichtserklärungen sind im Zweifel restriktiv auszulegen. Ein Ausschuss für Baumängel darf nicht auch auf Rechtsmängel erstreckt werden.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
6Ob653/86; 7Ob562/94; 7Ob611/95; 6Ob272/05a; 5Ob143/07a; 2Ob189/07v; 2Ob209/07k; 7Ob203/09t; 9Ob50/10h; 8Ob7/10b; 7Ob28/13p; 1Ob38/14s
Entscheidung:
06.11.1986
Norm:
ABGB §929

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