Restriktive Auslegung von Gewährleistungsverzicht: Verzichtserklärungen sind im Zweifel restriktiv auszulegen. Ein Ausschuss für Baumängel darf nicht auch auf Rechtsmängel erstreckt werden.
Restriktive Auslegung von Gewährleistungsverzicht: Verzichtserklärungen sind im Zweifel restriktiv auszulegen. Ein Ausschuss für Baumängel darf nicht auch auf Rechtsmängel erstreckt werden.
Verzichtserklärungen sind im Zweifel restriktiv auszulegen. Ein Ausschuss für Baumängel darf nicht auch auf Rechtsmängel erstreckt werden.
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