Außerhalb des Anwendungsbereichs des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) ist ein vertraglicher Verzicht auf Gewährleistungsansprüche zulässig, und zwar auch wegen verborgener Mängel, nicht jedoch wegen arglistig verschwiegener Mängel. Ein vertraglicher Gewährleistungsverzicht erstreckt sich auch nicht auf das Fehlen ausdrücklich oder schlüssig zugesicherter Eigenschaften. Im Zweifel ist ein Verzicht restriktiv auszulegen.