Die Formulierung in einem Kaufvertrag, wonach die Sache „im besichtigten Zustand geliefert und gekauft wird und nachträgliche Reklamationen nicht anerkannt werden“ kann einen Verzicht auf Gewährleistungsansprüche darstellen. Ein derartiger Verzicht ist bei Geschäften betreffend gebrauchte Sachen im geschäftlichen Verkehr vielfach üblich. Ein Gewährleistungsverzicht erstreckt sich aber nicht auf arglistig verschwiegene Mängel und auch ausdrücklich oder schlüssig zugesicherte Eigenschaften.