Rechtsprechung

RS0018572

Die Formulierung in einem Kaufvertrag, wonach die Sache „im besichtigten Zustand geliefert und gekauft wird und nachträgliche Reklamationen nicht anerkannt werden“ kann einen Verzicht auf Gewährleistungsansprüche darstellen. Ein derartiger Verzicht ist bei Geschäften betreffend gebrauchte Sachen im geschäftlichen Verkehr vielfach üblich. Ein Gewährleistungsverzicht erstreckt sich aber nicht auf arglistig verschwiegene Mängel und auch ausdrücklich oder schlüssig zugesicherte Eigenschaften.

Rechtssatz:

Zur Frage, ob und wie weit die Erklärung, es werde der Kaufgegenstand im besichtigten Zustand geliefert und verkauft und es werden nachträgliche Reklamationen nicht anerkannt, bei Annahme dieser Erklärung durch den Käufer einen Verzicht auf Gewährleistungsansprüche darstellt.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
8Ob328/62; 6Ob4/72; 6Ob272/05a
Entscheidung:
16.02.2006
Norm:
ABGB §929 ABGB § 929 heute ABGB § 929 gültig ab 01.01.1812

Entscheidungstexte


8 Ob 328/62 8 Ob 328/62 Entscheidungstext OGH 12.11.1962 8 Ob 328/62

6 Ob 4/72 6 Ob 4/72 Entscheidungstext OGH 20.01.1972 6 Ob 4/72 Vgl auch; Beisatz: Auch vollständiger Verzicht ist möglich und bei Veräußerungsgeschäften betreffend gebrauchte Sachen im geschäftlichen Verkehr vielfach üblich. (T1)