Rechtsprechung

RS0018582

Mangels besonderer Umstände ist die Erklärung des Verkäufers, zuzusichern und zu garantieren, dass es sich um ein Originalgemälde eines bestimmten Künstlers handle, das das Fünffache des vereinbarten Kaufpreises wert sei, als bloße Eigenschaftszusicherung und nicht als Garantieerklärung, mit der eine Haftung auf das Erfüllungsinteresse (Differenz zwischen dem behaupteten Wert und dem vereinbarten Kaufpreis) übernommen wird, zu verstehen. Vielmehr kann regelmäßig auch die Zusage einer „Garantie“ vom Horizont eines redlichen Erklärungsempfängers aus nicht auch dahin verstanden werden, dass der Vertragspartner über die Gewährleistungsfolgen hinaus eine zusätzliche Haftung für alle Folgen eines Mangels übernehmen wolle.

Rechtssatz:

§ 932 Abs 1 letzter Satz ABGB gewährt keinen Schadenersatzanspruch, sondern behält einen solchen nach den allgemeinen Regeln des § 1295 ABGB vor. Zu ersetzen ist der Schaden, den das Verhalten des Veräußerers verursacht hat. Er verschuldet aber nicht das Vorhandensein des Mangels, sondern hätte, wenn die Sache mängelfrei gewesen wäre (das sogenannte positive Erfüllungsinteresse), sondern jener Schaden, der nicht entstanden wäre, wenn der Erwerber den Mangel gekannt hätte (das sogenannte negative Vertragsinteresse). Das positive Erfüllungsinteresse ist nur zu ersetzen, wenn der Verkäufer für eine Eigenschaft der verkauften Sache garantierte, daß heißt für den Fall des Abhandenseins der behaupteten Eigenschaft das Interesse des Verkäufers an dieser zu vergüten versprochen hat.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob50/73; 1Ob215/73; 5Ob144/74; 1Ob617/77; 5Ob655/77; 8Ob605/78; 5Ob586/79; 1Ob555/81; 1Ob811/81; 7Ob617/82; 7Ob596/82 (7Ob597/82); 7Ob595/84; 8Ob578/85; 7Ob9/88; 1Ob536/90; 1Ob41/03s; 9Ob50/06b
Entscheidung:
04.04.1973
Norm:
ABGB §932 I
ABGB §932 VI
ABGB §1295 Ib
ABGB §1346 B

Entscheidungstexte



1 Ob 215/73 1 Ob 215/73 Entscheidungstext OGH 13.03.1974 1 Ob 215/73 Veröff: JBl 1974,477

5 Ob 144/74 5 Ob 144/74 Entscheidungstext OGH 03.07.1974 5 Ob 144/74 nur: § 932 Abs 1 letzter Satz ABGB gewährt keinen Schadenersatzanspruch, sondern behält einen solchen nach den allgemeinen Regeln des § 1295 ABGB vor. (T1)


5 Ob 655/77 5 Ob 655/77 Entscheidungstext OGH 22.11.1977 5 Ob 655/77 nur T1

8 Ob 605/78 8 Ob 605/78 Entscheidungstext OGH 15.03.1979 8 Ob 605/78

5 Ob 586/79 5 Ob 586/79 Entscheidungstext OGH 15.05.1979 5 Ob 586/79 nur T1


1 Ob 811/81 1 Ob 811/81 Entscheidungstext OGH 17.02.1982 1 Ob 811/81 nur T1; Veröff: RZ 1982/62 S 244

7 Ob 617/82 7 Ob 617/82 Entscheidungstext OGH 13.05.1982 7 Ob 617/82 nur T1

7 Ob 596/82 7 Ob 596/82 Entscheidungstext OGH 24.06.1982 7 Ob 596/82 nur T1; Beis wie T2








6 Ob 789/77 6 Ob 789/77 Entscheidungstext OGH 20.04.1978 6 Ob 789/77

5 Ob 613/78 5 Ob 613/78 Entscheidungstext OGH 27.06.1978 5 Ob 613/78 Vgl

7 Ob 686/79 7 Ob 686/79 Entscheidungstext OGH 22.11.1979 7 Ob 686/79 Beisatz: Anwendung der Gewährleistungsvorschriften auf unechte Garantieverträge. (T1) Veröff: ZVR 1981/278 S 373



3 Ob 592/79 3 Ob 592/79 Entscheidungstext OGH 12.11.1980 3 Ob 592/79


6 Ob 818/81 6 Ob 818/81 Entscheidungstext OGH 16.12.1981 6 Ob 818/81 Vgl auch; Beisatz: Derartige Gewährleistungsansprüche können abgetreten werden. (T2)

7 Ob 586/82 7 Ob 586/82 Entscheidungstext OGH 29.04.1982 7 Ob 586/82 Auch

5 Ob 688/82 5 Ob 688/82 Entscheidungstext OGH 14.09.1982 5 Ob 688/82 Auch; nur: Vom "echten" Garantievertrag zu unterscheiden ist die besonders in Kaufverträgen häufig vorkommende sogenannte Garantiezusage (der "unechte" Garantievertrag), worunter bloße Gewährleistungsabreden verstanden werden, die Teile des Hauptvertrages sind; der Verkäufer sichert damit dem Käufer bestimmte Eigenschaften der Kaufsache zu und wird dadurch verpflichtet, für alle Folgen ihres Fehlens einzustehen, auch wenn ihn kein Verschulden trifft. (T3)








7 Ob 506/91 7 Ob 506/91 Entscheidungstext OGH 10.01.1991 7 Ob 506/91 nur T5; Veröff: RdW 1991,142 = JBl 1991,385












5 Ob 568/81 5 Ob 568/81 Entscheidungstext OGH 01.12.1981 5 Ob 568/81 Auch; nur: Ein Irrtum über eine wertbildende Eigenschaft gehört zum Inhalt des Geschäftes. Ein Irrtum darüber ist daher ein Geschäftsirrtum. (T1)

5 Ob 695/82 5 Ob 695/82 Entscheidungstext OGH 21.09.1982 5 Ob 695/82 nur T1; Beisatz: Hier: Flächenwidmung einer Liegenschaft. (T2)

















7 Ob 1503/84 7 Ob 1503/84 Entscheidungstext OGH 16.02.1984 7 Ob 1503/84

7 Ob 1502/84 7 Ob 1502/84 Entscheidungstext OGH 16.02.1984 7 Ob 1502/84 Beisatz: Gegen eine schlüssig zustandegekommene Bittleihe spricht mit Sicherheit die festgestellte Vereinbarung, dass das Benützungsrecht unbefristet eingeräumt wurde. (T1)

8 Ob 527/84 8 Ob 527/84 Entscheidungstext OGH 12.04.1984 8 Ob 527/84 Beisatz: Ordentliche Revision zurückgewiesen: Hier: Auslegung einzelner Bestimmungen eines auf die Umstände des ganz bestimmten konkreten Falles abgestellten Vertrages in ihrem Zusammenhang. (T2)

6 Ob 1515/84 6 Ob 1515/84 Entscheidungstext OGH 10.05.1984 6 Ob 1515/84 Beisatz: Außerordentliche Revision vorläufig angenommen: Eine auszulegende AGB - Bestimmung ist zwar als solche eine spezielle Ausformung im Einzelfall, ihre vielfache Anwendung im Rechtsverkehr verschafft ihr aber Bedeutung über den einzelnen Geschäftsfall und Rechtsfall hinaus (hier: Auslegung einer "Garantiebestimmung" in AGB aller Vertragshändler einer bestimmten Kraftfahrzeugerzeugungsunternehmung als bloße Modifizierung der Gewährleistungsregelung oder darüber hinaus als echte Garantie. (T3)

7 O 1513/84 7 O 1513/84 Entscheidungstext OGH 30.08.1984 7 O 1513/84 Beisatz: Auslegung eines Vergleichs auf Grund seiner Vorgeschichte ist keine erhebliche Rechtsfrage. Auf eine nicht erkennbar geäußerte Absicht bei Vergleichsabschluss kommt es nicht an. (T4)

3 Ob 1011/84 3 Ob 1011/84 Entscheidungstext OGH 03.10.1984 3 Ob 1011/84 Beisatz: Auslegung eines Vergleiches: Maßgebend ist der objektive Sinn der Erklärung; primär der Wortlaut eines schriftlichen Vergleiches; die Bereinigungswirkung eines Vergleiches bezieht sich im Zweifel auf alle Ansprüche, an die die Parteien denken konnten. (T5)

4 Ob 1518/84 4 Ob 1518/84 Entscheidungstext OGH 13.11.1984 4 Ob 1518/84




































































































































7 Ob 506/91