Wenn das Fahrzeug nach einer mangelhaft durchgeführten Reparatur unterwegs liegenbleibt, dann können die Kosten des Abschleppens des havarierten Fahrzeugs bis zu einer Werkstatt einen Mangelfolgeschaden darstellen.
Wenn das Fahrzeug nach einer mangelhaft durchgeführten Reparatur unterwegs liegenbleibt, dann können die Kosten des Abschleppens des havarierten Fahrzeugs bis zu einer Werkstatt einen Mangelfolgeschaden darstellen.
Der Schadenersatzanspruch des Bestellers setzt ein schuldhaftes Verhalten des Unternehmers und einen Schaden voraus, der über den Nachteil hinausgeht, den der Besteller durch die mangelhafte Ausführung des Werkes an sich erlitten hat. Ein Anspruch auf Neuherstellung des mangelhaften und nicht verbesserungsfähigen Werkes steht dem Besteller nach § 1167 ABGB nicht zu.
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