Rechtsprechung

RS0018601

Dem Verkäufer fällt Arglist zur Last, wenn er den Käufer zwar auf Gewährleistung wegen Rechtsmängel hat verzichten lassen, ihm aber den ihm selbst bekannten durch konsenswidrige bzw konsenslose Bauführung bewirkten Zustand des Kaufobjektes verschwiegen hat.

Rechtssatz:

Dem Verkäufer fällt Arglist zur Last, wenn er den Käufer zwar auf Gewährleistung wegen Rechtsmängel hat verzichten lassen, ihm aber den ihm selbst bekannten durch konsenswidrige bzw konsenslose Bauführung bewirkten Zustand des Kaufobjektes verschwiegen hat.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
6Ob653/86; 6Ob531/91 (6Ob552/92)
Entscheidung:
06.11.1986
Norm:
ABGB §922
ABGB §923
ABGB §928