Auch das Entgelt für ein unbrauchbares Werk kann aus dem Titel des Schadenersatzes zurückverlangt werden. Dem Besteller steht daher bei einem unbrauchbaren Werk aus dem Titel des Schadenersatzes der Anspruch auf Rückerstattung des gesamten Werklohns zu. Dies trifft zum Beispiel auf eine mangelhafte Reparatur eines Fahrzeugmotors zu.