Rechtsprechung

RS0018609

Geht der Sanierungsaufwand über eine Behebung der seinerzeitigen Mängel weit hinaus, muß sich der Geschädigte einen Abzug jenes Betrages gefallen lassen, den er an Mehrkosten ersparte

Rechtssatz:

Geht der Sanierungsaufwand über eine Behebung der seinerzeitigen Mängel weit hinaus, muß sich der Geschädigte einen Abzug jenes Betrages gefallen lassen, den er an Mehrkosten ersparte (MietSlg 33109).

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob1/85 (5Ob2/85)
Entscheidung:
29.01.1985
Norm:
ABGB §932 IIa
ABGB §1295 Ia5