Rechtsprechung

RS0018612

Bei einem Gattungskauf (= Kauf eines beliebigen Stücks einer Warengattung) ist im Fall eines Mangels Verbesserbarkeit jedenfalls gegeben, solange das fehlerhafte durch ein einwandfreies Stück ausgetauscht werden kann. Bei Verweigerung der Verbesserung durch den Unternehmer hat der Käufer jedoch auch bei behebbaren Mängeln das Recht zum Vertragsrücktritt.

Rechtssatz:

Bei Gattungsschulden ist Verbesserbarkeit jedenfalls gegeben, solange das fehlerhafte durch ein einwandfreies Stück ausgetauscht werden kann. Bei Verweigerung der Verbesserung hat der Empfänger jedoch auch bei behebbaren Mängeln das Recht zum Vertragsrücktritt.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
7Ob616/85; 7Ob632/90
Entscheidung:
12.09.1985
Norm:
ABGB §932 IIa
ABGB §932 V