Rechtsprechung

RS0018623

Ohne Vorliegen besonderer Umstände kann die Zusage einer Garantie nicht auch dahin verstanden werden, dass der Vertragspartner über die Gewährleistungsfolgen hinaus eine zusätzliche Haftung für alle Folgen eines Mangels übernehmen will. Letzteres ist nur dann gerechtfertigt, wenn sich aus der getroffenen Vereinbarung die Zusicherung ergibt, dass der Vertragspartner dem anderen gegenüber eine Haftung übernehmen will, die ihrem Wesen nach über die Gewährleistungspflichten und die gesetzliche Schadenersatzpflicht hinausgeht. Beispiel: Mangels besonderer Umstände ist die Erklärung des Verkäufers, zuzusichern und zu garantieren, dass es sich um ein Originalgemälde eines bestimmten Künstlers handle, das das Fünffache des vereinbarten Kaufpreises wert sei, als bloße Eigenschaftszusicherung und nicht als Garantieerklärung, mit der eine Haftung auf das Erfüllungsinteresse (Differenz zwischen dem behaupteten Wert und dem vereinbarten Kaufpreis) übernommen wird, zu verstehen.

Rechtssatz:

Ohne Vorliegen besonderer Umstände kann die Zusage einer Garantie für einen bestimmten Zeitraum vom Horizont eines redlichen Erklärungsempfängers nicht auch dahin verstanden werden, dass der Vertragspartner über die Gewährleistungsfolgen hinaus eine zusätzliche Haftung für alle Folgen eines Mangels übernehmen will. Letzteres ist nur dann gerechtfertigt, wenn sich aus der getroffenen Vereinbarung die Zusicherung ergibt, dass der Vertragspartner dem anderen gegenüber eine Haftung übernehmen will, die ihrem Wesen nach über die Gewährleistungspflichten und die gesetzliche Schadenersatzpflicht hinausgeht.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
7Ob506/91; 1Ob41/03s; 7Ob32/04p; 1Ob138/05h; 5Ob53/12y
Entscheidung:
10.01.1991
Norm:
ABGB §880a A
ABGB §932 I

Entscheidungstexte


7 Ob 506/91 7 Ob 506/91 Entscheidungstext OGH 10.01.1991 7 Ob 506/91 Veröff: RdW 1991,142 = JBl 1991,385