Eine nach Durchführung einer Autoreparatur abgegebene Erklärung „10.000 Kilometer Garantie“ ist als Gewährleistungsabrede dahin zu verstehen, dass während einer künftigen Fahrleistung von 10.000 Kilometer der gleiche Mangel nicht wieder auftreten werde. Tritt der gleiche Mangel innerhalb des Garantiezeitraums doch wieder auf, dann gilt die Garantiepflicht nicht nur, wenn eine unsachgemäße Reparatur nachgewiesen werden kann, sondern auch, wenn die Ursache des neuerlichen Auftretens des Mangels ungeklärt bleibt.