Auch wenn ein Eigentumsvorbehalt vereinbart wurde, dann steht das Recht, die Aufhebung des Vertrages wegen Mängeln zu verlangen, dem Käufer und nicht dem Vorbehaltseigentümer zu. Dieser Rechtssatz ist auch auf alle anderen Fälle eines vertraglichen Gestaltungsrechtes wie Anfechtung wegen Irrtums oder Geltendmachung der laesio enormis (Verkürzung über die Hälfte) anzuwenden.