Rechtsprechung

RS0018737

Selbst bei völliger Unbrauchbarkeit einer Sache kann Preisminderung verlangt werden, wenn der Käufer die Sache behalten will; allerdings ist in einem solchen Fall erforderlich, dass die Sache für den Käufer immerhin noch für irgendeinen Zweck brauchbar ist.

Rechtssatz:

Selbst bei völliger Unbrauchbarkeit kann Preisminderung verlangt werden, wenn der Käufer die Sache behalten will; doch muß in einem solchen Fall die Annahme zugrundegelegt werden, daß die Sache für den Käufer - wenn auch nicht zu dem ursprünglich beabsichtigten oder vereinbarten Gebrauch - so doch immerhin noch brauchbar ist. Wenn also einer Kuh zwar die ausdrücklich bedungene Eigenschaft einer Nutzkuh wegen unbehebbarer Mängel (Tbc und Unfruchtbarkeit) fehlt, hindern diese Mängel den ordentlichen Gebrauch dieser Sache nicht, wenn der Käufer die Kuh behalten will, da sie auch als Zugtier oder als Schlachtvieh, verwertet werden kann. Handelt es sich um einen Viehtausch, so kann der Minderungsanspruch nicht in einer Herabsetzung der eigenen Leistung bestehen, sondern nur in einer Erhöhung der dem Beklagten obliegenden Gegenleistung (Aufzahlung).

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob345/53; 4Ob506/81; 7Ob514/91
Entscheidung:
08.05.1953
Norm:
ABGB §932 IV