Rechtsprechung

RS0018740

Ist ein Mangel nur auf Grund einer vollständigen „Umkonstruktion“ zu beheben, dann liegt ein unbehebbarer Mangel vor. Das ist dann der Fall, wenn ein zusätzliches Gerät bzw Änderungen oder Sachzusätze nötig sind, die die Sache zu einer anderen machen.

Rechtssatz:

Ist ein Mangel nur auf Grund einer vollständigen Umkonstruktion zu beheben, dann liegt ein unbehebbarer Mangel vor (vgl JBl 1954,539).

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
3Ob457/55; 2Ob342/57; 7Ob617/80; 7Ob642/85; 1Ob579/94; 6Ob138/98g; 10Ob192/98b
Entscheidung:
26.10.1955
Norm:
ABGB §932 IId