Rechtsprechung

RS0018743

Bei einem Gattungskauf (= Kauf eines beliebigen Stücks einer Warengattung) besteht die Verbesserung eines Mangels regelmäßig darin, dass das gekaufte mangelhafte Exemplar durch ein mangelfreies ausgetauscht wird.

Rechtssatz:

Die Lieferung einer anderen mangelfreien Sache an Stelle der gekauften mangelhaften Sache stellt keine Behebung von Mängeln dar. Auf einen solchen Austausch hat der Verkäufer keinen Anspruch. Maßgebend ist nicht, ob die Lieferung einer anderen mangelfreien Sache möglich ist, sondern nur ob Unbehebbarkeit wesentlicher Mängel der Sache vorliegt.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob941/53; 3Ob777/54; 7Ob16/73; 1Ob718/80; 1Ob81/99i; 4Ob80/12m
Entscheidung:
05.05.1954
Norm:
ABGB §932 V

Entscheidungstexte



3 Ob 777/54 3 Ob 777/54 Entscheidungstext OGH 01.12.1954 3 Ob 777/54

7 Ob 16/73 7 Ob 16/73 Entscheidungstext OGH 28.02.1973 7 Ob 16/73 Beisatz: Auf behebbare Mängel beim Gattungskauf ist - zumal diese Lösung alle berechtigten Interessen des Käufers wahrt - der Rechtssatz (Gschnitzer - Klang 2 IV/1 535) nicht anzuwenden, daß der Käufer nicht gehalten sei, an Stelle der mangelhaften Sache eine mangelfreie andere anzunehmen. (T1) Veröff: JBl 1973,616

1 Ob 718/80 1 Ob 718/80 Entscheidungstext OGH 14.01.1981 1 Ob 718/80 Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Der Ansicht, dass die Verkäuferin durch den zweimaligen erfolgten Austausch der Geräte sinnfällig deren Mangel anerkannt und damit der Aufhebung des Vertrages zugestimmt habe, kann nicht gefolgt werden, weil der den Vertrag aufrechterhaltende Umtausch rechtlich und wirtschaftlich keine zur Rückabwicklung führende Aufhebung des Vertrages ist. Es handelt sich vielmehr um eine Verbesserung durch Nachlieferung eines (nach Auffassung des Verkäufers) qualitativ einwandfreien Stückes aus derselben Gattung, die gerade dazu dient, einem Wandlungsanspruch den Boden zu entziehen. (T2) Veröff: JBl 1982,38 (kritisch Wilhelm)