Rechtsprechung

RS0018746 T2

Unbehebbarkeit eines Mangels: Von einem unbehebbaren Mangel kann erst gesprochen werden, wenn der Verkäufer sich trotz Aufforderung nicht dazu bereit findet, den Mangel zu beheben, somit die Mängelbehebung ablehnt oder wenn sich die zur Verbesserung erforderliche Zeit nicht absehen läßt. Ergab sich für die Klägerin als Erwerberin eines Grundstücks mit Bauplatzbewilligung, der am 22. 11. 1995 eine Baubewilligung erteilt wurde, die Notwendigkeit des Zuwartens mit der Bauführung auf unbestimmte Zeit, weil erst der Abschluss der Untersuchung des kontaminierten Bodens durch die Bundesumweltbehörde („Verdachtsfläche“ für Chemieabfälle) im Frühjahr 1999 der Umfang der notwendigen Altlastensanierung festgestellt werden konnte, ist die Annahme der Unbehebbarkeit des Mangels infolge Unzumutbarkeit des Zuwartens begründet.

Rechtssatz:

Von einem unbehebbaren Mangel kann erst gesprochen werden, wenn der Verkäufer sich trotz Aufforderung nicht dazu bereit findet, den Mangel zu beheben, somit die Mängelbehebung ablehnt oder wenn sich die zur Verbesserung erforderliche Zeit nicht absehen läßt.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob226/71; 6Ob540/78; 3Ob657/86 (3Ob658/86); 1Ob579/94; 5Ob104/99a
Entscheidung:
22.09.1971
Norm:
ABGB §932 IId