Rechtsprechung

RS0018752

Wenn einer Sache nur besonders zugesicherte und als wesentlich vereinbarte Eigenschaften fehlen, die Sache jedoch die allgemeinen im Verkehrsleben geforderten Eigenschaften hat, dann kann auch bei unbehebbaren Mängeln der Käufer statt Wandlung Preisminderung begehren; bei Ermittlung des Wertes muss von dem Nutzen ausgegangen werden, den die Sache gewöhnlich und allgemein noch hat.

Rechtssatz:

Wenn einer Sache nur besonders zugesicherte und als wesentlich vereinbarte Eigenschaften fehlen, die Sache jedoch die allgemeinen im Verkehrsleben geforderten Eigenschaften hat, kann auch bei unbehebbaren Mängeln der Käufer statt Wandlung Preisminderung begehren; bei Ermittlung des Wertes muß von dem Nutzen ausgegangen werden, den die Sache gewöhnlich und allgemein noch hat (mit ausführlicher Darstellung der Lehrmeinungen). Ist vereinbart worden, daß "Zentimeter für Zentimeter" echte Bauernmöbel zu liefern sind, und trifft das nicht zu, ist bei der Berechnung der Preisminderung von dem Wert auszugehen, den die Möbel als Antiquitäten noch haben.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
4Ob506/81; 3Ob577/82; 7Ob732/83 (7Ob733/83 - 7Ob738/83); 5Ob588/87; 1Ob166/98p; 6Ob221/98p; 3Ob188/99i
Entscheidung:
28.04.1981
Norm:
ABGB §932 IId
ABGB §932 IV