Die sechsmonatige (nunmehr: zweijährige; vgl § 933 Abs 1 ABGB) Frist zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen gilt für die Lieferung beweglicher Sachen auch dann, wenn diese dazu bestimmt sind, durch nicht mehr dem Lieferanten obliegende Tätigkeiten Bestandteile einer unbeweglichen Sache zu werden. Es kommt bei der Beurteilung, ob eine bewegliche oder unbewegliche Sache vorliegt, auf den Zeitpunkt der Ablieferung an.