Rechtsprechung

RS0018871

Bei der Verkürzung über die Hälfte (§ 934 ABGB) ist das Missverhältnis des Werts zum Kaufpreis nach dem Zeitpunkt des geschlossenen Geschäftes entscheidend. Der Marktwert der gekauften Sache ist daher abgestellt auf diesen Zeitpunkt festzustellen.

Rechtssatz:

Gemäß § 934 ABGB wird das Missverhältnis des Wertes nach dem Zeitpunkt des geschlossenen Geschäftes bestimmt. Der Wert der gekauften Sache ist daher abgestellt auf diesen Zeitpunkt festzustellen. Gemäß Paragraph 934, ABGB wird das Missverhältnis des Wertes nach dem Zeitpunkt des geschlossenen Geschäftes bestimmt. Der Wert der gekauften Sache ist daher abgestellt auf diesen Zeitpunkt festzustellen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
6Ob715/83; 1Ob518/87; 1Ob644/87; 8Ob370/97p; 4Ob208/98m; 3Ob79/97g; 7Ob251/02s; 10Ob21/07x; 8Ob148/09m; 4Ob44/11s; 7Ob54/13m; 9Ob4/13y; 7Ob59/14y; 2Ob210/13s; 8Ob126/17p; 4Ob123/18v; 6Ob86/18t; 5Ob29/19d; 10Ob48/20m; 7Ob14/22t; 5Ob193/21z; 4Ob217/21x; 4ob215/23f
Entscheidung:
04.04.2024
Norm:
ABGB §934 ABGB § 934 heute ABGB § 934 gültig ab 01.01.1812

Entscheidungstexte


6 Ob 715/83 6 Ob 715/83 Entscheidungstext OGH 01.09.1983 6 Ob 715/83