Bei der Verkürzung über die Hälfte (§ 934 ABGB) ist das Missverhältnis des Werts zum Kaufpreis nach dem Zeitpunkt des geschlossenen Geschäftes entscheidend. Der Marktwert der gekauften Sache ist daher abgestellt auf diesen Zeitpunkt festzustellen.
Bei der Verkürzung über die Hälfte (§ 934 ABGB) ist das Missverhältnis des Werts zum Kaufpreis nach dem Zeitpunkt des geschlossenen Geschäftes entscheidend. Der Marktwert der gekauften Sache ist daher abgestellt auf diesen Zeitpunkt festzustellen.
Gemäß § 934 ABGB wird das Missverhältnis des Wertes nach dem Zeitpunkt des geschlossenen Geschäftes bestimmt. Der Wert der gekauften Sache ist daher abgestellt auf diesen Zeitpunkt festzustellen. Gemäß Paragraph 934, ABGB wird das Missverhältnis des Wertes nach dem Zeitpunkt des geschlossenen Geschäftes bestimmt. Der Wert der gekauften Sache ist daher abgestellt auf diesen Zeitpunkt festzustellen.
Hauptverband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs
Doblhoffgasse 3/5, 1010 Wien, Austria
T +43 1 405 45 46
T +43 1 406 32 67
F +43 1 406 11 56
E hauptverband@gerichts-sv.org
W www.gerichts-sv.at
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr Informationen