Rechtsprechung

RS0018877

Unter dem Verkaufspreis ist bei marktgängigen Waren der „Marktpreis“ zu verstehen. Der „Marktpreis“ ist der Durchschnittspreis, der sich unabhängig von besonderen zufälligen Umständen der „Preisbildung“ aus dem Vergleich einer größeren Anzahl von Kaufverträgen über Waren der entsprechenden Beschaffenheit ergibt, also der Wert, den die Sache im Verkehr am Ort und zur Zeit der Schätzung gewöhnlich und allgemein hat (vgl insb T10 des RS).

Rechtssatz:

Unter "gemeinem Wert" ist der Marktwert, der Verkaufspreis zu verstehen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob438/55; 5Ob12/69; 4Ob536/83; 6Ob592/95; 1Ob2342/96k; 4Ob44/11s; 7Ob59/14y; 4ob215/23f
Entscheidung:
04.04.2024
Norm:
ABGB §934 ABGB § 934 heute ABGB § 934 gültig ab 01.01.1812

Entscheidungstexte


2 Ob 438/55 2 Ob 438/55 Entscheidungstext OGH 05.10.1955 2 Ob 438/55 Veröff: EvBl 1956/232 S 434

5 Ob 12/69 5 Ob 12/69 Entscheidungstext OGH 29.01.1969 5 Ob 12/69

4 Ob 536/83 4 Ob 536/83 Entscheidungstext OGH 12.04.1983 4 Ob 536/83 Beisatz: Dies ist der Preis, der bei im Handel erhältlichen Sachen im Handel allgemein üblich ist, nicht aber, der Preis, den eine Privatperson im Falle eines Verkaufes der Sache erzielen könnte. (T1) Veröff: RZ 1984/29 S 95