Von einer Kraftfahrzeugswerkstätte ist durchaus zu verlangen, den Betrieb so zu organisieren, dass ein zum Service oder zur Reparatur übergebener PKW während der Zeit, in der er überlassen wurde so verwahrt wird, dass unbefugte Dritte zum Fahrzeugschlüssel ebenso wie zu den Kraftfahrzeugspapieren keinen Zutritt haben. Es gilt der Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB. Eine Unzulängliche Verwahrung liegt beispielsweise vor, wenn ein PKW mit steckendem Schlüssel in einer Halle abgestellt wird, die durch ein unversperrtes Kippfenster zugänglich ist und deren Tor von innen zu öffnen ist. Eine allenfalls bestehende Übung vieler Werkstätten, in diesem Punkt eher nachlässig zu sein, kann die Verletzung der Sorgfaltspflicht nicht entschuldigen. Die Haftung für die Art der Verwahrung eines abgestellten Kraftfahrzeuges ist aber jedenfalls dann zu verneinen, wenn dem Auftraggeber die Abstellungsart bekannt ist und er dagegen nicht Einspruch erhebt.