Rechtsprechung

RS0018949

Von einer Kraftfahrzeugswerkstätte ist durchaus zu verlangen, den Betrieb so zu organisieren, dass ein zum Service oder zur Reparatur übergebener PKW während der Zeit, in der er überlassen wurde so verwahrt wird, dass unbefugte Dritte zum Fahrzeugschlüssel ebenso wie zu den Kraftfahrzeugspapieren keinen Zutritt haben. Es gilt der Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB. Eine Unzulängliche Verwahrung liegt beispielsweise vor, wenn ein PKW mit steckendem Schlüssel in einer Halle abgestellt wird, die durch ein unversperrtes Kippfenster zugänglich ist und deren Tor von innen zu öffnen ist. Eine allenfalls bestehende Übung vieler Werkstätten, in diesem Punkt eher nachlässig zu sein, kann die Verletzung der Sorgfaltspflicht nicht entschuldigen. Die Haftung für die Art der Verwahrung eines abgestellten Kraftfahrzeuges ist aber jedenfalls dann zu verneinen, wenn dem Auftraggeber die Abstellungsart bekannt ist und er dagegen nicht Einspruch erhebt.

Rechtssatz:

Von einer Kraftfahrzeugswerkstätte ist durchaus zu verlangen den Betrieb so zu organisieren, dass ein zum Service übergebener Personenkraftwagen während der Zeit, da er vom Kunden dem Unternehmer überlassen wird, so verwahrt wird, dass unbefugte Dritte zum Fahrzeugschlüssel ebenso wie zu den Kraftfahrzeugspapieren keinen Zutritt haben. Eine allenfalls bestehende Übung vieler Werkstätten, in diesem Punkte eher nachlässig zu sein, kann die Verletzung der Sorgfaltspflicht nicht aufheben.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
3Ob594/83; 2Ob540/84; 3Ob537/91; 2Ob101/99p; 4Ob218/99h; 3Ob234/02m; 8Ob35/04m; 3Ob222/04z; 1Ob36/12v
Entscheidung:
12.10.1983
Norm:
ABGB §961
ABGB §964
ABGB §1012
ABGB §1297
ABGB §1298
ABGB §1299 G

Entscheidungstexte